Nachteilsausgleich
Der Begriff des Nachteilsausgleichs stammt aus
§ 126 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Ziel dieses Gesetzes und weiterer Verordnungen, Erlasse, Satzungen und Tarife ist es, schwerbehinderten Menschen als Nachteilsausgleich die unterschiedlichsten Rechte, Hilfen und Einsparmöglichkeiten zu gewähren.
Weder im Schulgesetz von Rheinland-Pfalz noch in den Schulordnungen für die Schularten oder Verwaltungsvorschriften wird der Begriff des Nachteilsausgleichs verwendet. Mit der Neufassung des Schulgesetzes im Rahmen des Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen vom 16.12.2003 hat Nachteilsausgleich jedoch inhaltlich eine Stärkung erfahren.
Im Sprachgebrauch wird der Begriff "Nachteilsausgleich" – zum Teil auch in Analogie zu Regelungen in anderen Bundesländern - verwendet, um folgende Regelung in
§ 3 Abs. 5 Satz 2 SchulG zu beschreiben:
„Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und die ihnen zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren.“
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Anregungen für die Praxis
Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schülern aufgrund ihrer Behinderung/Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen darf. Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs dienen zur Kompensation der durch die Behinderung entstehenden Nachteile, damit die Beeinträchtigung ausgeglichen wird und eine den individuellen Fähigkeiten entsprechende Leistung erbracht werden kann.
Nachteilsausgleich soll die betroffenen Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, die geforderte Leistung zu erbringen und sie nicht von der Leistung befreien. Ebenso haben Maßnahmen, die die Teilnahme am Unterricht ermöglichen, Vorrang vor Formen des nicht-schulischen Unterrichts, um die Integration der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen.
Der Begriff „behindert“ bzw. „Behinderung“ ist weit auszulegen. Er ist nicht auf die Definition der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX beschränkt, sondern umfasst auch krankheitsbedingte dauernde oder temporäre Behinderungen bzw.
chronische Erkrankungen, die sich auf schulisches Lernen im allgemeinen und bei den Leistungsfeststellungen im besonderen auswirken. Damit ist die Frage der erforderlichen individuellen Arbeitserleichterungen zu einem Thema für die Lehrkräfte aller Schularten geworden.
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Rechtliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich
